Allgemeine Geschäftsbedingung

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Allgemeine Geschäftsbedingung

 

Allgemeines

1. Für alle Lieferungen und Leistungen gelten die nachstehenden Bedingungen, soweit im Angebot oder in der Auftragsbestätigung nichts anderes angegeben ist. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Bestellers sowie Nebenabreden sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich anerkannt oder bestätigt werden.
2. Unsere Angebote gelten bis zum Ablauf der im Angebot genannten Angebotsfrist. Sollte im Angebot eine Frist nicht enthalten sein, so erlöschen unsere Angebote spätestens nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen nach dem Datum des Angebots.
3. Preis- und Leistungsangaben sowie sonstige Erklärungen oder Zusicherungen sind für uns nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich abgegeben oder bestätigt worden sind.
4. Alle von uns übermittelten Gewichts- und Maßangaben, Zeichnungen, Erläuterungen, Beschreibungen und Abbildungen sind nur angenähert maßgebend.
5. Änderungen der Lieferung oder Leistung behalten wir uns vor, soweit diese für den Auftraggeber unter Berücksichtigung seiner Interessen zumutbar sind und die Qualität des angebotenen Liefergegenstandes nicht beeinträchtigt wird. 6. Sollen zur Fertigung bei uns bestellter Behälter, Apparate und Anlagen für die Lagerung oder für die Bearbeitung von Gütern nach Gefahrenklasse A oder B oder anderer Medien verwendet werden, so ist der Besteller verpflichtet, uns eine ausführliche Beschreibung über das zu lagernde oder im Behälter zu bearbeitende Medium zukommen zu lassen. Insbesondere muss der Besteller uns mögliche Vorschriften bekannt geben, die im Zusammenhang mit der Lagerung oder oder Bearbeitung des Mediums im Tank oder Behälter zusammenhängen.

 

Preise

1. Die Preise sind Euro-Preise, wenn nicht anders angegeben, und verstehen sich ohne Umsatzsteuer. Diese wird entsprechend zum jeweils gültigen Satz entsprechend den jeweils geltenden steuerrechtlichen Vorschriften gesondert in Rechnung gestellt.
2. Die Preise gelten ab Werk oder Lager ausschließlich Verpackung und sonstiger Versand- und Transportkosten. Die Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet und nur zurückgenommen, wenn wir kraft zwingender gesetzlicher Regelungen hierzu verpflichtet sind.
3. Die vereinbarten Preise gelten nur für den jeweils abgeschlossenen Auftrag.
4. Zölle, Gebühren und sonst aufgrund von Vorschriften außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erhobene Steuern, Abgaben, Gebühren sowie damit im Zusammenhang stehende Kosten gehen zu Lasten des Bestellers. Bei Lieferung einschließlich Zoll oder sonstigen Abgaben beruht der angegebene Preis auf den zur Zeit des Angebots geltenden Sätzen. Berechnet werden die tatsächlichen Kosten. Eventuell anfallende Umsatzsteuer wird zusätzlich berechnet.
5. Liegen zwischen Vertragsschluss und Auslieferung bei Unternehmern mehr als 2 Monate, ohne dass wir eine Lieferverzögerung zu vertreten haben, kann der Preis unter Berücksichtigung eingetretener Material-, Lohn- und sonstiger Nebenkosten angemessen erhöht werden. Erhöht sich der Kaufpreis um mehr als 40 %, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten. Das Rücktrittsrecht kann binnen 14 Tagen ab Zugang der Mitteilung über die Preisänderung ausgeübt werden.
6. Sofern für einen oder mehrere Behälter, die im Freien oder in geschlossenen Räumen aufgestellt werden, ein statischer Nachweis nach DIN oder nach einer anderen Vorschrift verlangt wird, gehen die Kosten für die Erstellung der statischen Berechnung zu Lasten des Auftraggebers.

 

Lieferzeit und Verzug

1. Lieferzeiten sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich zugesagt worden sind.
2. Die Einhaltung der Lieferzeit setzt voraus, dass der Auftrag vollständig geklärt ist, alle Genehmigungen erteilt sowie sämtliche vom Besteller beizubringende Unterlagen, Zahlungen und Sicherheiten termingemäß bei uns eingegangen sind. Die Lieferzeit verlängert sich angemessen, sofern die vorstehenden Voraussetzungen nicht alle rechtzeitig erfüllt sind. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn die Sendung innerhalb der vereinbarten Frist versandbereit und eine entsprechende Mitteilung an den Besteller abgesandt ist.
3. Sind wir an der rechtzeitigen Durchführung unserer Lieferungen und Leistungen durch Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, Feuer, Naturkatastrophen, Transportbehinderungen, Änderung der gesetzlichen Bestimmungen, behördliche Maßnahmen oder Verordnungen oder den Eintritt sonstiger unvorhersehbarer Ereignisse, die außerhalb unseres Willens liegen, gehindert, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen.
4. Der Besteller kann eine Vertragsstrafe nur dann verlangen, wenn diese gesondert vereinbart wurde. Ansprüche für Schäden, die der Besteller auch aus einer verspäteten Lieferung erleidet, insbesondere auch solche aus schuldhafter Vertragsverletzung, fahrlässig begangener unerlaubter Handlung und für Folgeschäden sind grundsätzlich ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, bei Zusicherungen oder bei Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten durch einfache Fahrlässigkeit für vertragstypisch vorhersehbare Schäden aus rechtlichen Gründen zwingend gehaftet wird.
5. Der Besteller trägt die Mehrkosten einer durch ihn verursachten Unterbrechung oder Verzögerung der dem Lieferer obliegenden Arbeiten.
6. Verzögert sich der Versand aus von uns nicht zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, den Liefergegenstand auf Gefahr des Bestellers einzulagern und Ersatz für entstehende Kosten zu verlangen. Wir sind berechtigt, eine Versicherung gegen Lagerrisiken zu Lasten des Bestellers abzuschließen.
7. Falls es Sache des Bestellers ist, die Transportmittel für die Lieferung bereit zu stellen und er dies zu der vertraglich vorgesehenen Zeit nicht bewirkt, werden wir von unserer Lieferpflicht durch Einlagerung und Versicherung der Liefergegenstände auf Kosten und Risiko des Bestellers frei. Die Spediteur-Übernahmebescheinigung gilt als Beleg für die vertragsgemäße Lieferung.
8. Teillieferungen sind zulässig.

 

Prüfung und Abnahme

1. Prüfungen in Gegenwart des Bestellers oder seines Vertreters und Sonderprüfungen bedürfen vorheriger Vereinbarung; wir sind berechtigt, die Kosten der Prüfung dem Besteller in Rechnung zu stellen.
2. Ist eine Abnahmeprüfung des Liefergegenstandes vorgesehen, so hat sie in den Fabrikationsstätten von uns zu erfolgen. Die Abnahme ist erfolgt, wenn der Besteller bis zur Beendigung der Prüfung berechtigte Beanstandungen nicht geltend macht.
3. Verzichtet der Besteller auf eine vereinbarte Abnahmeprüfung oder ist er trotz rechtzeitiger Benachrichtigung bei der Prüfung nicht anwesend, so gilt die Prüfung durch uns als Abnahme.
4. Verzögern sich Prüfungen aus von uns nicht zu vertretenden Gründen, so gehen etwaige dadurch entstehende Mehrkosten zu Lasten des Bestellers.

 

Gefahrübergang

Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald der Liefergegenstand das Werk verlässt oder dem Besteller im Werk zur Verfügung gestellt wird und dies dem Besteller angezeigt wird.

Entwürfe und Zeichnungen

An allen Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir allein das Eigentum und die Urheberrechte. Die Zeichnungen und sonstigen Unterlagen dürfen ohne Zustimmung von uns Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen zurück zu geben.

 

Zahlungsbedingungen-Aufrechnungen-Zurückbehaltung

1. Auf sämtliche Aufträge ist eine Anzahlung in Höhe von einem Drittel des gesamten Auftragswertes nach Erhalt unserer Auftragsbestätigung zu leisten. Der Rest ist jeweils zahlbar innerhalb 10 Tage nach Rechnungsdatum netto ohne Abzug, sofern bis dahin die verrechnete Ware eingetroffen ist, andernfalls ist der Rest zahlbar innerhalb von 10 Tagen ab Wareneingang.
2. Zahlungsfrist gelten als eingehalten, wenn wir innerhalb der Frist über den Betrag verfügen können.
3. Zahlungen können nach unserer Wahl auf andere noch offenstehende Forderungen verrechnet werden.
4. Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers, soweit es nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht, sowie die Aufrechnung oder die Zurückbehaltung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen. Wir sind berechtigt, die Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes durch Sicherheitsleistungen auch durch Bürgschaft – abzuwenden.
5. Schecks und – soweit Wechselzahlung vereinbart ist – Wechsel werden zahlungshalber angenommen. Diskont- und Einzugsspesen sowie Zinsen sind uns unverzüglich zu vergüten.
6. Kommt der Besteller mit seiner Zahlungspflicht ganz oder teilweise in Verzug, so hat er – unbeschadet aller anderen Rechte unsererseits – ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen in Höhe von jährlich 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, wenn es sich um einen Nichtunternehmer handelt und 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, wenn es sich um einen Unternehmer handelt zu bezahlen, soweit wir nicht einen höheren Schaden nachweisen können.
7. Stellt der Auftraggeber seine Zahlungen ein, liegt eine Überschuldung vor oder wird die Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens beantragt oder kommt der Auftraggeber mit der Einlösung fälliger Wechsel oder Schecks in Verzug, so wird unsere Gesamtforderung sofort fällig. Dasselbe gilt bei einer sonstigen wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers. Wir sind in diesen Fällen berechtigt, ausreichende Sicherheitsleistung zu verlangen oder vom Vertrag zurück zu treten.

 

Eigentumsvorbehalt

1. Die Ware bleibt im Eigentum des Lieferers bis zur vollständigen Bezahlung aller dem Lieferer aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller zustehenden und künftig entstehenden Forderungen (Vorbehaltsware), auch wenn die einzelne Ware bezahlt worden ist. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist nicht zulässig.
2. Der Besteller tritt für den Fall der – im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zulässigen – Weiterveräußerung oder Vermietung der Vorbehaltsware dem Lieferer schon jetzt bis zur Tilgung sämtlicher Forderungen des Lieferers, die ihm aus dem Weiterverkauf oder der Vermietung entstehenden künftigen Forderungen gegen seine Kunden sicherheitshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf; die Abtretung erstreckt sich auch auf Saldoforderungen, die sich im Rahmen bestehender Kontokorrentverhältnisse oder bei Beendigung derartiger Verhältnisse des Bestellers mit seinen Kunden ergeben. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräußert oder vermietet, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Besteller dem Lieferer mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung bzw. des Gesamt- mietzinses ab, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Wert der Vorbehaltsware entspricht. Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung Vermietung befugt; er ist jedoch nicht berechtigt, über sie in anderer Weise, z.B. durch Abtretung, zu verfügen. Auf Verlangen des Lieferers hat der Besteller die Abtretung dem Kunden bekannt zu geben und dem Lieferer die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderliche Unterlagen, z.B. Rechnungen, auszuhändigen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Alle Kosten der Einziehung und etwaiger Interventionen trägt der Besteller. Erhält der Besteller aufgrund der ihm erteilten Ermächtigung zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung Wechsel, so geht das Eigentum an diesen Papieren mit dem verbrieften Recht sicherungshalber auf den Lieferer über. Die Übergabe der Wechsel wird durch die Vereinbarung ersetzt, dass der Besteller sie für den Lieferer in Verwahrung nimmt und sie sodann unverzüglich und indossiert an den Lieferer abliefert. Für den Fall, dass der Gegenwert, der an den Lieferer abgetretenen Forderungen in Schecks bei dem Besteller oder bei einem Geldinstitut des Bestellers eingehen sollte, ist dieser zur unverzüglichen Meldung der Eingänge und zur Abführung verpflichtet. Das Eigentum an den Schecks geht mit dem verbrieften Recht auf den Lieferer über, sobald sie der Besteller erhält. Die Übergabe der Papiere wird durch die Vereinbarung ersetzt, dass der Besteller sie für den Lieferer in Verwahrung nimmt, um sie sodann unverzüglich und indossiert an den Lieferer abzuliefern.
3. Verarbeitet der Besteller die Vorbehaltsware, bildet er sie um oder verbindet er sie mit anderen Gegenständen, so erfolgt die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung für den Lieferer. Dieser wird unmittelbar Eigentümer der durch die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung hergestellten Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind sich Lieferer und Besteller darüber einig, dass der Lieferer in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung Eigentümer der neuen Sache wird. Der Besteller verwahrt die neue Sache für den Lieferer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
Die durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung entstandene Sache gilt als Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen steht dem Lieferer Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache ergibt. Für den Fall der Veräußerung oder Vermietung der neuen Sache tritt der Besteller hiermit dem Lieferer seinen Anspruch aus der Veräußerung oder Vermietung gegen seinen Kunden mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware entspricht. Der dem Lieferer abgetretenen Forderungsanteil hat den Vorrang vor der üblichen Forderung.
4. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller mit Grundstücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Besteller auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber an den Lieferer ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Ist der Besteller Eigentümer des Grundstücks oder steht ihm aus anderen Rechtsgründen ein Anspruch auf den Mietzins aus diesem Grundstück zu, so tritt er auch diesen Mietzins an den Lieferer ab. Für die Höhe der abgetretenen Forderung gilt Abs. 3 entsprechend.
5. Kommt der Besteller mit seiner Zahlungspflicht oder der Einlösung fälliger Wechsel oder Schecks ganz oder teilweise in Verzug, liegt eine Überschuldung oder Zahlungseinstellung vor oder ist Vergleichs- oder Insolvenzantrag gestellt, so ist der Lieferer berechtigt, sämtliche noch unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren sofort an sich zu nehmen; ebenso kann er die weiteren Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt sofort geltend machen; dasselbe gilt bei einer sonstigen wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers. Der Besteller gewährt dem Lieferer oder dessen Beauftragten während der Geschäftsstunden Zutritt zu seinen sämtlichen Geschäftsräumen. Das Verlangen der Herausgabe oder die Inbesitznahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. Der Lieferer ist berechtigt, die Vorbehaltsware mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwerten und sich unter Anrechnung auf die offenen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen.
6. Übersteigt der Wert der Sicherung die Ansprüche des Lieferers gegen den Besteller aus der laufenden Geschäftsverbindung insgesamt um mehr als 20 %, so ist der Lieferer auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, ihm zustehende Sicherungen nach seiner Wahl freizugeben.

 

Gewährleistung

1. Ist der Liefergegenstand mangelhaft, sind die Ansprüche des Bestellers nach Wahl des Lieferers auf Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Nacherfüllung) beschränkt. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 1 Jahr, berechnet vom Tage des Gefahrübergangs an. Dabei wird vorausgesetzt, dass der Liefergegenstand nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar war oder seine Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurde. Die Feststellung solcher Mängel muss dem Lieferer unverzüglich schriftlich gemeldet werden.
2. Zur Mängelbeseitigung hat der Besteller dem Lieferer die nach dessen billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er diese, so ist der Lieferer von der Mängelbeseitigung befreit.
3. Erfolgt die Mängelbeseitigung nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder schlägt die Mängelbeseitigung fehl, so hat der Besteller nach seiner Wahl das Recht zu mindern oder vom Vertrag zurück zu treten.
4. Die Mängelansprüche beziehen sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nicht bestimmungsgemäßer Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes, aus Austausch-Werkstoffe und solcher chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß vorgenommene Änderungen oder Instandsetzung- oder Wartungsarbeiten sowie im Fall der Verletzung von Plomben werden Mängelansprüche ausgeschlossen. In diesem Zusammenhang machen wir insbesondere aufmerksam auf nach- stehende Empfehlungen für die Pflege und Wartung von Edelstahlbehältern und Stahlteilen:
a) Nicht rostende und säurebeständige Stähle sind nicht gegen alle chemischen Einflüsse beständig. Aus diesem Grunde sind die im Betrieb vorkommenden chemischen und sonstigen Einflüsse sorgfältig zu prüfen und bei der Auswahl der Werkstoff-Qualität (Legierung) bei der Anschaffung zu berücksichtigen.
b) Nicht rostende Stähle bedürfen einer laufenden und zweckentsprechenden Pflege und Wartung, da sie vor allem gegen chloridhaltige Lösungen, z. B. Kochsalz-Lösungen, chloridhaltige Kühlsole sowie Schwefel oder schwefelhaltige Lösungen, empfindlich sind.
c) Vielfach enthalten auch Reinigungs- und Desinfektionsmittel aggressive Chlorverbindungen; wir empfehlen deshalb, nur geprüfte Reinigungsmittel, die das DLG-Gütezeichen tragen, zu verwenden bzw. sich mit der chemischen Reinigung genauestens an die Vorschriften der Reinigungsmittelhersteller und Apparatebauer zu halten.
d) Für die Entfernung von Ablagerungen usw. dürfen keine mechanischen Werkzeuge verwendet werden, damit die Materialoberfläche nicht beschädigt wird. e) Nicht rostende und säurebeständige Stähle haben nämlich dann ihre größte Korrosionsbeständigkeit, wenn die Oberfläche stets in einem metallblanken Zustand gehalten wird.
f) Über Behälter aus rostfreiem Stahl soll deshalb keine Fluss-Stahlrohre verlegt werden, da durch herabtropfendes Kondenswasser Korrosion hervorgerufen werden kann.
g) Das gleiche gilt für die Stahlteile, die möglicherweise auf einen Behälter angeschweißt oder aufgeschraubt oder in anderer Art an den Behälter befestigt oder mit dem Behälter verbunden sind.
h) Werden diese Pflege- und Wartungsempfehlungen missachtet und entstehen daraus Schäden, können wir nicht haftbar gemacht werden.
i) Wenn lieferbare Sicherheitseinrichtungen nicht angeschafft oder wenn gelieferte Sicherheitseinrichtungen nicht benützt werden, wird bei Unfällen oder Schäden eine Gewährleistung ausgeschlossen.
j) Schäden, die beim Füllgut durch Undichtigkeiten am Heiz- oder Kühlsystem verursacht werden, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Der Betreiber ist verpflichtet, die Kühl- und Heizeinrichtung vor jeder Inbetriebnahme sorgfältig auf Dichtheit und Funktion zu prüfen. Das gleiche gilt auch für elektrisch oder magnetisch gesteuerte Arbeitsabläufe.
5. Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Besteller die Ware unverzüglich nach Erhalt, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Lieferer unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der Besteller die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Im Übrigen gelten die §§ 377 ff. HGB.
6. Weitergehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere wegen Folgeschäden sind grundsätzlich ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten des Lieferers sowie im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Das Recht des Bestellers vom Rücktritt des Vertrages bleibt unberührt.
7. Bei Waren, die wir als II. Wahl oder als gebraucht veräußern, werden Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.

 

Rücktritt

1. Der Lieferer ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Erfüllung des Vertrages aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen unmöglich wird. Der Lieferer ist ferner zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn bei Vertragsschluss unvorhersehbare Ereignisse die Vertragsverhältnisse später so grundlegend ändern, dass ihm ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist.
2. Der Lieferer kann in den vorgenannten Fällen vom Besteller Ersatz aller für den Auftrag getätigten notwendigen Aufwendungen verlangen, es sei denn, das für den Auftrag hergestellten Teile innerhalb eines angemessenen Zeitraumes gleichwertig anderweitig verwendet werden können oder die Unmöglichkeit der Vertragserfüllung durch einen Einfluss deutscher staatlicher Stellen verursacht worden ist.

 

Gewerbliche Schutzrechte

1. Der Lieferer haftet dem Besteller für die Verletzung von gewerblichen Schutzrechten Dritter im Rahmen der nachfolgenden Regelungen. Die Erfüllung dieser Verpflichtung setzt voraus, dass der Besteller den Lieferer unverzüglich über Ansprüche aus Schutzrechten, die Dritte gegen ihn erheben, unterrichtet und bei der Behandlung dieser Ansprüche und der Verfolgung seiner Rechte im Einvernehmen mit dem Lieferer vorgeht; wird eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, so wird der Lieferer von seinen Verpflichtungen frei. Ergibt sich eine Verletzung von Schutzrechten Dritter und wird deshalb dem Besteller die Benutzung eines Liefergegenstandes ganz oder teilweise rechtskräftig untersagt, so wird der Lieferer auf eigene Kosten nach seiner Wahl entweder
a) dem Besteller das Recht zur Benutzung des Liefergegenstandes verschaffen oder
b) den Liefergegenstand schutzrechtfrei gestalten oder
c) den Liefergegenstand durch einen anderen Gegenstand entsprechender Leistungsfähigkeit ersetzen, der keine Schutzrechte verletzt oder
d) den Liefergegenstand gegen Erstattung des Kaufpreises zurücknehmen.
2. Nimmt der Besteller Veränderungen an dem Liefergegenstand, den Einbau von Zusatzeinrichtungen oder die Verbindung des Liefergegenstandes mit anderen Geräten oder Vorrichtungen vor und werden dadurch Schutzrechte Dritter verletzt, entfällt die Haftung des Lieferers.
3. Ebenso haftet der Lieferer nicht für die Verletzung fremder Schutzrechte für einen Liefergegenstand, der nach Zeichnungen, Entwicklungen oder sonstigen Angaben des Bestellers gefertigt ist. Der Besteller hat den Lieferer in diesem Fall von Ansprüchen Dritter freizustellen.
4. Weitergehende oder anderweitige Ansprüche stehen dem Besteller wegen der Verletzung von Schutzrechten Dritter nicht zu. Insbesondere ersetzt der Lieferer auch keine Folgeschäden, wie Produktions- und Nutzungsausfall sowie entgangenen Gewinn. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, durch einfache Fahrlässigkeit für vertragstypisch vorhersehbare Schäden aus rechtlichen Gründen zwingend gehaftet wird. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
5. Der Besteller erwirbt keine Ansprüche auf Benutzung dem Lieferer zur Verfügung stehender Schutzrechte, wenn das Zusammenwirken des Liefergegenstandes mit anderen Gegenständen betreffen.

 

Haftung

Soweit vorstehend nichts anderes bestimmt ist, haftet der Lieferer und seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für Schadenersatzansprüche des Bestellers aus positiver Forderungsverletzung, aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragshandlungen und aus unerlaubter Handlung wie folgt: a) Die Haftung für Personenschäden richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
b) Die Haftung für Sachschäden ist auf EUR 250.000,00 je Schadensereignis und EUR 500.000,00 insgesamt beschränkt.
c) Die Haftung für Vermögensschäden ist ausgeschlossen. Die Haftungsbeschränkung unter b) und der Haftungsausschluss unter c) gelten nicht, soweit bei Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten für vertragstypisch vorhersehbare Schäden zwingend gehaftet wird. Schlussbestimmungen 1. Alle Vereinbarungen, gleichgültig ob sie bei oder nach Vertragsschluss getroffen werden, bedürfen der Schriftform. Mündliche Erklärungen des Personals des Lieferers sind in jedem Fall nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich vom Lieferer bestätigt worden sind.
2. Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Haager Konventionen vom 01.07.1964 betreffend einheitliche Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen und das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Kauf beweglicher Sachen finden keine Anwendung.
3. Erfüllungsort für alle vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche ist der Sitz des Lieferers.
4. Wenn der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentliches Sondervermögen ist, oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, ist Gerichtsstand am Ort des Hauptgeschäftssitzes des Lieferers. Das Recht, den Besteller am Ort seines allgemeinen Gerichtsstandes in Anspruch zu nehmen, bleibt unberührt.
5. Sollte eine Regelung dieser Allgemeinen Bedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen im Übrigen nicht.